1. Preise
Das freibleibende Angebot gilt für Firmen, Anwaltskanzleien und andere Unternehmen (§ 14 BGB) und nicht für Verbraucher (§ 13 BGB) oder Letztverbraucher (§ 1 PAngV).
(2) Alle Preisangaben sind in EUR. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um außergerichtliche, pauschale Anwaltshonorare. Amtsgebühren sind nicht enthalten und werden nicht bezahlt.
(3) Für eine gerichtliche oder andere anwaltliche Tätigkeiten wird nach einem individuell vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
2. Leistungen
(1) Mit dem Auftrag "Submission" wird die einmalige Eingabe von Unterlagen, die von der Mandantin ausgefertigt wurden, durch den für diese Seite verantwortlichen Patentanwalt (nachfolgend: Patentanwalt) beim Europäischen Patentamt beauftragt. Eine Vertretungsübernahme kommt dadurch nicht zustande. Die Mandantin ist für den Inhalt der Unterlagen verantwortlich. Der Patentanwalt behält sich vor, die Unterlagen auf unhöfliche sowie dem guten Ruf des Europäischen Patentamts und seiner Mitglieder schädigenden Inhalt zu prüfen, und einen solchen Inhalt nach Ermessen vor der Eingabe zu schwärzen. Die Eingabe erfolgt spätestens 48 Stunden nach Erhalt der Zahlung durch die Mandantin und wird umgehend bestätigt. Rücknahmen des Auftrags "Submission" sind nur innerhalb von einer Stunde nach Erhalt der Zahlung möglich, wobei lediglich 50% der Zahlung erstattet wird. Korrekturen gelten als neuer Auftrag und erfordern einen neuen Auftrag "Submission" mit erneuter Zahlung der Gebühr. Kann die Eingabe nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgen, wird die Mandantin innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Zahlung darüber informiert und die Zahlung erstattet.
(2) Mit dem Auftrag "Representation" wird die Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eine Anmeldung oder ein Patent betreffend für 1 Jahr ab Erhalt der Zahlung und einer zusätzlichen Berstätigung seitens des Patentanwalts übernommen. 3 Monate vor Ablauf des 1 Jahres wird die Mandantin an die Möglichkeit der Verlängerung der Vertretung um 1 weiteres Jahr einmalig per E-Mail erinnert. Verlängert die Mandantin die Vertretung nicht vor Ablauf des bereits bezahlten Jahres, wird das Mandat niedergelegt. Die Vertretung umfasst die unkommentierte Weiterleitung aller im Vertretungszeitraum in der Anmeldung oder dem Patent ergangenen Bescheide des Europäischen Patentamts. Die Mandantin hat sich über Fristen und Erfordernisse dieser Bescheide zu informieren. Eine diesbezügliche Rechtsberatung wird getrennt als Auftrag "Consultation" auf dierser Seite angeboten.
(3) Mit dem Auftrag "Consultation" erfolgt eine Rechtsberatung im Umfang einer Stunde. Eine Vertretungsübernahme kommt dadurch nicht zustande. Sofern diese Rechtsberatung ergibt, dass weitere Tätigkeiten erforderlich sind, wird der Patentanwalt die Mandantin darüber mit einem Kostenvoranschlag in seiner Stellungnahme zum Anliegen der Mandantin informieren.
(4) Keiner der hier angebotenen Aufträge umfasst die Zahlung von Amtsgebühren oder die Überwachung von Fristen. Die Mandantin hat sich über Gebühren und Fristen zu informieren.
3. Mandat
(1) Das Mandat kommt mit der Annahme des Auftrages der Mandantin durch den Patentanwalt zustande. Aufträge können über die entsprechenden Formulare auf dieser Seite online oder nach individueller Vereinbarung per E-Mail erteilt werden.
(2) Der Umfang des Mandats wird durch die auf dieser Seite angebotenen Aufträge begrenzt. Eine darüberhinausgehende ausführliche inidivduelle Rechtsberatung ist nicht enthalten. Sollte aufgrund Ihrer Angaben festgestellt werden, dass unsere Honorarpauschalen aufgrund der Komplexität Ihrer Angaben nicht zueinander passen, informieren wir hierüber und unterbreiten ein individuelles Angebot.
(3) Der Patentanwalt führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch. Der Auftrag wird dem Patentanwalt erteilt. Zur Sachbearbeitung können auch Dritte unter Wahrung der Verschwiegenheit herangezogen werden.
(4) Die angebotenen Dienstleistungen umfassen keine Rechtsberatung zu anderen Rechtsfragen. Sofern eine solche Beratung gewünscht wird, unterbreiten wir gerne ein Angebot.
(5) Die Mandantin ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss über das erteilte Mandat umfassend den Patentanwalt informieren sowie jegliche Korrespondenz unverzüglich auf richtige und vollständige Sachverhaltswidergabe prüfen.
(6) Fernkommunikation erfolgt allein auf Risiko der Mandantin.
4. Haftung
(1) Die Haftung des verantworltichen Patentanwalts aus dem Mandat für einfach fahrlässig verursachte Schäden wird für jeden Versicherungsfall auf 250 000 EUR gemäß § 45 (4) PAO begrenzt.
(2) Der Patentanwalt haftet nicht für die von Dritten übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.
5. Sonstiges
(1) Die Abtretung von Rechten ohne vorherige Zustimmung durch den Patentanwalt ist ausgeschlossen.
(2) Änderungen dieser Bedingungen müssen schriftlich erfolgen; dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
(3) Jedes Rechtsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand und etwaiger Erfüllungsort: München, Deutschland. Dem Patentanwalt steht es frei, andere gesetzliche Gerichtsstände zu wählen.
(5) Diese Bedingungen ersetzen alle etwaig vor Abschluss des Mandats getroffenen Vereinbarungen.
(6) Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt beziehungsweise gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.